Karosseriebau Hörsch Fahrzeuglackierer (m/w/d)gesucht
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Über uns

Wir sind Ihr fachlich kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner und bieten Ihnen eine große Auswahl zu erschwinglichen Preisen und in hoher Qualität. Unsere Mitarbeiter empfangen Sie jederzeit freundlich und hilfsbereit.

 

Wir führen umfassende Beratungsgespräche und nehmen uns Zeit für Sie und Ihre ganz individuellen Wünsche. Dabei zeigen wir Ihnen neue Möglichkeiten auf und freuen uns, wenn Sie etwas Passendes bei uns finden.

 

Durch langjährige Erfahrung und engen Kundenkontakt wissen wir, worauf es ankommt und haben uns zum Ziel gesetzt, jeden Kundenwunsch zur vollsten Zufriedenheit umzusetzen.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung

von Arbeiten an Fahrzeugen und für Kostenvoranschläge

Firma  Heinz Hörsch Inh.Sven Kerler

(Kfz-Reparatenurbedingungen – unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik, Bad Vilbel)

I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(AGB)

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende

oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende

Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt,

erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich

ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen

gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder

von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen

des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos

ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen

an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks

Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem

Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen

spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten

Bedingungen.

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf

es eines schriftlichen spezifizierten Angebotes oder Kostenvoranschlages.

An dieses Angebot / Kostenvoranschlag sind wir

vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist

vereinbart wird.

3. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten

Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet

werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.

4. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete

Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses

Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Überreichung oder

Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem

Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu

erbringen.

5. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis

richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir

geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich

schriftlich vereinbart sind.

6. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück

oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch

auf pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des

Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz

ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer

oder vom Kunden einen geringerer Schaden nachgewiesen

wird.

7. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe-

und Überführungsfahrten durchzuführen.

8. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene

Vorauszahlung zu verlangen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt

1. Unsere Preise bei gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die

Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung

in ihr gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher

geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz.

Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und

Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen

werden zusätzlich berechnet.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend

zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des

Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen

eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender

Preisentwicklungen, (z. B. Transportkosten, bei Material-

oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a.).

Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.

3. Skonto- oder Rabatt-Zusagen gelten nur, sofern sie schriftlich

vereinbart werden.

4. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes

und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte

Preis sofort in bar zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen

sind schriftlich zu vereinbaren.

5. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach Fälligkeit

vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem

Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag

zurückzutreten.

Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden

Sicherheit verlangen. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein

Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche

verbunden.

6. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen,

wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt,

unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem

ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit

befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis

beruht.

7. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird,

dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange

zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis

zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

IV. Lieferung, Fertigstellung, Abnahme und Erfüllung

1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grund-sätzlich

nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich,

wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des

von uns angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt

die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert oder

erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen

Auftrag, dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter

Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht

bei leichter Fahrlässigkeit.

3. Halten wir bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines

Fahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich

zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden

schuldhaft nicht ein, so haben wir dem Auftraggeber ein möglichst

gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung

zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme

eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges

zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug

nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes

unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz

ist ausgeschlossen, außer in Fällen von

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen

Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten

eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen

in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und

sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und

Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes

Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand

zum vereinbarten Termin fertig zu stellen oder innerhalb

der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben

genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese

Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber

den Kunden unverzüglich nach Bekannt werden des Ereignisses

zu informieren.

Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten,

sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom

Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden

sind ausgeschlossen.

5. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch,

dass wir dem Kunden die Fertigstellung des Auftragsgegenstandes

an unserem Geschäftssitz anzeigen.

6. Wünscht der Kunde die Überführung des Auftragsgegenstandes,

erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Dies gilt nicht

für Verbraucher.

7. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber

erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart

ist.

8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegen-stand

innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige

abzuholen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages

ausgeführt werden, verkürzt sich die Abholfrist auf

2 Arbeitstage.

9. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr

berechnen. Der Auftragsgegenstand kann unserem

Ermessen nach auch anderweitig aufbewahrt werden.

Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu

Lasten des Auftraggebers.

V. Sachmängelhaftung, Verjährung, Schiedsstelle

1. Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf

Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser

als vertragsgemäß geliefert. Gegenüber Verbrauchern gilt dies

nur für offensichtliche ohne weiteres erkennbare Mängel.

Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er

seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß

nachgekommen ist.

2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des

Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur

Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

3. Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten

wir bei einem Unternehmer für Mängel zunächst nach unserer

Wahl Gewähr durch Nachbesserung.

Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen

Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-

und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch

erhöhen, dass der Auftragsgegen-stand nach einem anderen

Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich

nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)

oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere

bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein

Rücktrittsrecht zu.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängelansprüche,

wenn uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir

schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt

keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung

vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen Fällen auf

den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden

beschränkt. Bei Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen

Bestimmungen zum Schadenersatz.

Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln

oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit

der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers

unberührt.

6. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr

ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.

Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender

oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde

ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, der

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbständigen

beruflichen, gewerblichen beziehungsweise hoheitlichen

oder fiskalischen Tätigkeit handelt, verjähren Mängelansprüche

des Kunden innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Ist der

Kunde in solchen Fällen ein Verbraucher, so verjähren die

Mängelansprüche nach den gesetzlichen Regeln.

Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gilt

nicht bei Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte

Schäden und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen

von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit

der Sache. Dieser vorsätzlichen oder fahrlässigen

Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen

Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

7. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für

Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,

fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung

durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten,

wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden,

durch normale Abnutzung und normalen Verschleiß, und die

durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe

verursacht wurden. Für diese Schäden übernehmen

wir nur dann Gewährleistung, wenn diese Schäden

durch unser Verschulden verursacht wurden.

Natürlicher Verschleiß schließt Sachmangelansprüche aus.

8. Wird der Vertragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,

ist der Kunde verpflichtet, den Schaden so gering

wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen soll er uns unverzüglich

informieren. Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm

einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb

zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte

Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig

erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.

9. Sollte Streit über Vorliegen eines Sachmangels entstehen,

kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des

Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks angerufen werden.

Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die

Dauer des Verfahrens gehemmt.

Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn

bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg

während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die

Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

VI. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in V.

vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend

gemachten Anspruchs – außer, dass uns Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus

Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen

oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz

von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit.

2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen

oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf

die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

3. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen

oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung

unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Eigentumsvorbehaltssicherung, Verwertung, Pflichten

gegen Dritte

Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, Zubehör

und Aggregaten bis zum unanfechtbaren vollständigen Eingang

aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt

auf den anerkannten Saldo.

VIII. Erweitertes Pfandrecht

1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht

an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten

Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen

aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und

sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit

dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige

Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche

Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem

Auftraggeber gehört.

IX. Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen

gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten

aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für

Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt für Verbraucher,

die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher

Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,

oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.

Stand: Januar 2007

Hier finden Sie uns

Karosserie Hörsch

Inhaber Sven Kerler
Kiesäckerstr. 5
73547 Lorch

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