Wir sind Ihr fachlich kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner und bieten Ihnen eine große Auswahl zu erschwinglichen Preisen und in hoher Qualität. Unsere Mitarbeiter empfangen Sie jederzeit freundlich und hilfsbereit.
Wir führen umfassende Beratungsgespräche und nehmen uns Zeit für Sie und Ihre ganz individuellen Wünsche. Dabei zeigen wir Ihnen neue Möglichkeiten auf und freuen uns, wenn Sie etwas Passendes bei uns finden.
Durch langjährige Erfahrung und engen Kundenkontakt wissen wir, worauf es ankommt und haben uns zum Ziel gesetzt, jeden Kundenwunsch zur vollsten Zufriedenheit umzusetzen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung
von Arbeiten an Fahrzeugen und für Kostenvoranschläge
Firma Heinz Hörsch Inh.Sven Kerler
(Kfz-Reparatenurbedingungen – unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik, Bad Vilbel)
I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt,
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen
des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen
an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen
spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten
Bedingungen.
II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf
es eines schriftlichen spezifizierten Angebotes oder Kostenvoranschlages.
An dieses Angebot / Kostenvoranschlag sind wir
vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist
vereinbart wird.
3. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten
Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet
werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
4. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete
Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses
Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Überreichung oder
Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem
Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu
erbringen.
5. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis
richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir
geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart sind.
6. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück
oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch
auf pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des
Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer
oder vom Kunden einen geringerer Schaden nachgewiesen
wird.
7. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe-
und Überführungsfahrten durchzuführen.
8. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt
1. Unsere Preise bei gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die
Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in ihr gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher
geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz.
Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und
Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen
werden zusätzlich berechnet.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend
zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des
Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen
eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender
Preisentwicklungen, (z. B. Transportkosten, bei Material-
oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a.).
Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
3. Skonto- oder Rabatt-Zusagen gelten nur, sofern sie schriftlich
vereinbart werden.
4. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes
und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte
Preis sofort in bar zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen
sind schriftlich zu vereinbaren.
5. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach Fälligkeit
vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem
Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag
zurückzutreten.
Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden
Sicherheit verlangen. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein
Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche
verbunden.
6. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen,
wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
7. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird,
dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
IV. Lieferung, Fertigstellung, Abnahme und Erfüllung
1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grund-sätzlich
nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich,
wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des
von uns angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt
die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert oder
erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag, dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter
Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht
bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Halten wir bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines
Fahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden
schuldhaft nicht ein, so haben wir dem Auftraggeber ein möglichst
gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung
zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme
eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges
zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug
nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz
ist ausgeschlossen, außer in Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen
Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und
sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und
Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand
zum vereinbarten Termin fertig zu stellen oder innerhalb
der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber
den Kunden unverzüglich nach Bekannt werden des Ereignisses
zu informieren.
Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten,
sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden
sind ausgeschlossen.
5. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch,
dass wir dem Kunden die Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
an unserem Geschäftssitz anzeigen.
6. Wünscht der Kunde die Überführung des Auftragsgegenstandes,
erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Dies gilt nicht
für Verbraucher.
7. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber
erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegen-stand
innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige
abzuholen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Abholfrist auf
2 Arbeitstage.
9. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann unserem
Ermessen nach auch anderweitig aufbewahrt werden.
Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu
Lasten des Auftraggebers.
V. Sachmängelhaftung, Verjährung, Schiedsstelle
1. Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf
Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser
als vertragsgemäß geliefert. Gegenüber Verbrauchern gilt dies
nur für offensichtliche ohne weiteres erkennbare Mängel.
Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er
seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
3. Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten
wir bei einem Unternehmer für Mängel zunächst nach unserer
Wahl Gewähr durch Nachbesserung.
Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass der Auftragsgegen-stand nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängelansprüche,
wenn uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt
keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung
vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen Fällen auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
beschränkt. Bei Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen
Bestimmungen zum Schadenersatz.
Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln
oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit
der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Auftraggebers
unberührt.
6. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr
ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde
ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbständigen
beruflichen, gewerblichen beziehungsweise hoheitlichen
oder fiskalischen Tätigkeit handelt, verjähren Mängelansprüche
des Kunden innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Ist der
Kunde in solchen Fällen ein Verbraucher, so verjähren die
Mängelansprüche nach den gesetzlichen Regeln.
Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gilt
nicht bei Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte
Schäden und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen
von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit
der Sache. Dieser vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
7. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für
Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung
durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten,
wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden,
durch normale Abnutzung und normalen Verschleiß, und die
durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe
verursacht wurden. Für diese Schäden übernehmen
wir nur dann Gewährleistung, wenn diese Schäden
durch unser Verschulden verursacht wurden.
Natürlicher Verschleiß schließt Sachmangelansprüche aus.
8. Wird der Vertragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
ist der Kunde verpflichtet, den Schaden so gering
wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen soll er uns unverzüglich
informieren. Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm
einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb
zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte
Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig
erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.
9. Sollte Streit über Vorliegen eines Sachmangels entstehen,
kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des
Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks angerufen werden.
Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg
während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
VI. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in V.
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – außer, dass uns Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf
die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehaltssicherung, Verwertung, Pflichten
gegen Dritte
Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, Zubehör
und Aggregaten bis zum unanfechtbaren vollständigen Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt
auf den anerkannten Saldo.
VIII. Erweitertes Pfandrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten
Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit
dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
IX. Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen
gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für
Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt für Verbraucher,
die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.
Stand: Januar 2007